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Reisebedingungen

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Grundlage der Buchung sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.1. Eine Anmeldung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Der Vertrag kommt mit Annahmeerklärung von „Katzenstein-Reisen“ zustande. Dies bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt „Katzenstein- Reisen“ dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung.
1.2. Ein Reiseanmelder, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, hat für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen.

2. Vertragsinhalt
2.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Buchungsbestätigung/Rechnung.
2.2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung/ Rechnung aufzunehmen.
2.3. Vermittelt das Reisebüro im Namen eines anderen Reiseveranstalters (z. B. Flug- o. Schiffsreisen o. ä.), so gelten die Vertragsbedingungen dieser Reiseveranstalter.

3. Zahlungsweise
3.1. Bei ausgeschriebenen Mehrtagesfahrten mit dem Bus ist eine Servicegebühr von 25,00 Euro pro Person auf den Reisepreis gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines, der Rest bis 30 Tage vor Fahrtantritt fällig. Bei ausgeschriebenen Gruppenflügen sind 20 % Anzahlung pro Person zu leisten. Die Restzahlung ist bei Flugreisen bis 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Es gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.
3.2. Bei Mehrtagesfahrten im Auftrag unserer Kundschaft, sind 60 % des Vereinbarungspreises mindestens 10 Tage vor Reisebeginn, gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines sowie aller erforderlichen Reiseunterlagen, wie sie in den obigen Ausführungen bereits erwähnt wurden, fällig. Die Endabrechnung erfolgt nach Abschluss der Reise durch Rechnungslegung unsererseits.
3.3. Bei ausgeschriebenen Tagesreisen (Zahlung bis 7 Tage vor Reisebeginn) ist die Bezahlung nur in Ausnahmefällen am Tag der Fahrt im Bus möglich.

4. Preisänderungen
4.1. Der Veranstalter kann 4 Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
4.2. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Programm dem Reisenden anzubieten.
4.3. Die Rechte nach Ziffer 4.2. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters gegenüber diesem geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen
5.1. Wird vor Antritt der Fahrt bekannt, dass einzelne Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden können, sind wir zu Änderungen im Ablauf berechtigt, wenn wir gleichberechtigte und zumutbare Leistungen anbieten können und der Charakter der Fahrt nicht verfälscht wird. Sofern dies möglich ist, sind wir verpflichtet, unsere Kundschaft vorher zu informieren.
5.2. Werden während der Fahrt Abläufe der Programmpunkte geändert bzw. ausgetauscht, so bewirkt dies keine Änderung der Leistung. Die Änderungen werden witterungsbedingt, ablaufbedingt oder durch höhere Gewalt nur zum Vorteil des Reisenden getätigt. Änderungsberechtigt sind der Reiseleiter bzw. der Busfahrer.

6. Reiserücktritt durch den Kunden
6.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen pro Person zu zahlen:

Zugang vor Reisebeginn Tagesfahrten Mehrtagesfahrten
bis 30. Tag25,– € p. P. (Bearbeitungsgebühr)
29. bis 14.Tag50 %
bis 10 Tagekostenlos
09. bis 4 Tage10,– € p. P.
03. bis 1 Tag 75 %
13. bis 1 Tag – 75 %
Tag d. Abreise90 % 90 %

 

6.2. Bei Gruppenflug-/Schiffsreisen gelten die Geschäfts- und Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.
6.3. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der Rücktritt in Schriftform empfohlen.
6.4. Im Reisepreis enthaltene Eintrittskarten müssen unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung in voller Höhe bezahlt werden.

7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen besteht nicht. Werden gleichwohl Umbuchungen vorgenommen, entsteht ein Bearbeitungsentgelt von 15,– € pro Buchung.

8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen (Gilt nicht für Flug- o. Schiffsreisen).

9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes in der Befindlichkeit des Reisenden abgebrochen (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störungen durch den Reisenden
Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder für die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl
11.1. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei allen Reisen 20 Personen. Wird dies nicht erreicht, so kann der Veranstalter bis zu 2 Wochen, bei Tagesfahrten bis zu 5 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Veranstalter ist zur unverzüglichen Information gegenüber dem Reisenden verpflichtet.
11.2. Der vom Reisenden gezahlte Betrag ist umgehend zurückzuerstatten.
11.3. Bei Minderauslastung kann der Veranstalter im Interesse der Reisedurchführung auch Kleinbusse einsetzen.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt
12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Pandemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Seiten zur Kündigung.
12.2. Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns haftet der Veranstalter.

13. Haftung
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns haftet der Veranstalter:
13.1. Für eine gewissenhafte Reisevorbereitung
13.2. für sorgfältige Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger
13.3. für die Richtigkeit der Beschreibung aller im Prospekt angeführten Reiseleistungen
13.4. für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geregelten Leistungen.

14. Gewährleistung und Abhilfe
14.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, solange diesen nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
15.2. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeiten und der Verletzung von Nebenpflichten, verjähren 6 Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
15.3. Macht der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

16. Mitwirkungspflicht des Reisenden
16.1. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren zur Mitwirkung verpflichtet, um das Entstehen von Schäden zu vermeiden oder diese gering zu halten.
16.2. Beanstandungen sollten Sie unverzüglich an Ort und Stelle der Reiseleitung, dem Veranstalter direkt oder wenn keiner von beiden erreichbar ist, dem Leistungsträger direkt mitteilen. Die Reiseleitung hat die Aufgabe für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
16.3. Reiseleiter und die verantwortlichen Personen auf den Beförderungsmitteln sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, dass Sie Ihre Beanstandungen aufgenommen haben.

17. Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, verarbeitet und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind. Nähere Informationen darüber finden Sie auf unserer Homepage – www.katzenstein-reisen.de

18. Insolvenzversicherung / Kundengeldabsicherung
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Katzenstein-Reisen hat eine Insolvenzabsicherung bei der:

R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden

abgeschlossen.

19. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist das für den Veranstalter zuständige Amtsgericht. Sofern zum Zeitpunkt der Klage Personen im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Marienberg Gerichtsstand.

20. Schlussbestimmungen
Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB eine Lücke aufweisen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Stand: Dezember 2023

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